—  417 —  Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918  Nr. 70 Inhalt: Bekanntmachung über den Handel mit Karton, Papier und Pappe. S. 417. (Nr. 6343) Bekanntmachung über den Handel mit Karton, Papier und Pappe. Vom 17. Mai 1918. Aif Grund der Verordnung des Bundesrats über Papier, Karton und Pappe vom 15. September 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 835) wird folgendes bestimmt: § 1 Der Handel mit unbedrucktem und unbeschriebenem Papier, Karton und Pappe ist vom 24. Mai 1918 ab nur solchen Personen gestattet, die mit diesen Waren bereits vor dem 1. Januar 1916 Handel getrieben haben. Den hiernach zum Handel berechtigten Personen kann die Handelsbefugnis entzogen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Händlers in bezug auf den Handelsbetrieb dartun. § 2 Den auf Grund des § 1 vom Handel ausgeschlossenen Personen kann die Erlaubnis zum Handel auf Antrag ausnahmsweise erteilt werden. Die Erlaubnis kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt sowie unter Bedingungen und auf Widerruf erteilt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das Reichsgebiet. · § 3 Gegen die Versagung und den Widerruf der Erlaubnis sowie gegen die Entziehung der Handelsbefugnis ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine auf- schiebende Wirkung. § 4 Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen für die Erteilung, Versagung und den Widerruf der Erlaubnis sowie für die Entziehung der Handelsbefugnis und die Entscheidung über Beschwerden zuständig sind. Vor der Entscheidung sind Vertreter des Papierhandels gutachtlich zu hören, die von den Reichs-Gesetzbl. 1918. 92 Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1918.