—  425 —  Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 73 Inhalt: Reichsgetrreiderrdnung für die Ernte 1918. S. 425. — Bekanntmachung der neuen Fassung der Reichsnetreideordnung für die Ernte 1918. S. 431. (Nr. 6348) Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918. Vom 29. Mai 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Für den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus. der Ernte 1918 gelten die Vorschriften der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) mit den aus folgenden Vor- schriften sich ergebenden Anderungen: 1. Im § 1 Abs. 1 sind zwischen den Worten „Hafer,“ und „Erbsen,“ in besonderer Zeile die Worte „Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz),“ und zwischen den Worten „Wicken,“ und „Buchweizen,“ in besonderer Zeile das Wort „Lupinen,“ einzufügen. 2. Im § 1 Abs. 2 Satz 2 ist hinter "Stroh," einzufügen  „mit dem Gerben die Spelzspreu,“. 3. Im § 1 Abs. 3 wird Satz 1 gestrichen und als Abs. 4 folgende Vor- schrift angefügt: „Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen die zur Ver- wendung als Frischgemüse angebauten und geernteten Erbsen und Bohnen. Dies gilt für Futtererbsen aller Art (Peluschken) und Ackerbohnen jedoch nur insoweit, als die Aberntung als Frischgemüse von dem Kommunalverbande gestattet oder zur Erfüllung eines Lieferungsvertrags vorgenommen wird, den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr ermächtigte Stelle abgeschlossen oder genehmigt hat, oder Reichs-Gesetzbl. 1918. 95 Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1918.