— 428 — 14. Im  §12 ist statt der Zahl „11" zu setzen „10, § 11 Abs. 1". 15. Im § 16 ist anstatt "1918“ zu setzen „1919". 16. Im § 18 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Worte „Vorschriften“ die Worte „für die Verwendung der den Betrieben gelieferten Früchte und Erzeug- nisse,“ und hinter dem Worte „Erzeugnisse“ die Worte „der Betriebe“ eingefügt. 17. Im § 20 ist statt der Worte „Ernteflächenerhebung nach der Ver- ordnung vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) und der Erntevorschätzung“ zu setzen „Anbau- und Ernteflächenerhebung nach der Verordnung vom 21. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 133) und der Ernteschätzung.“ 18. Im § 23 Abs. 1 Satz 1 ist anstatt der Worte „zur Versorgung ihrer Bevölkerung zurückbehalten werden dürfen (§ 32)“ zu setzen „zur Durchführung der Selbstwirtschaft (§ 31) und zum Futterausgleiche (§ 61) zurückbehalten werden dürfen.“ 19. Im § 23 Abs. 2 wird hinter dem Worte „Betriebe“ eingefügt „bis zu dem von der Reichsgetreidestelle bestimmten Zeitpunkt“. 20. Im § 25 Abs. 1 ist vor dem bisherigen Satze 1 als erster Satz zu setzen: „Der Kommunalverband hat eine kaufmännisch eingerichtete Geschäftsstelle zu unterhalten.“ In dem bisherigen Satze 1 werden die Worte „Der Kommunalverband“ durch das Wort „Er“ ersetzt. 21. § 27 erhält folgende Fassung: „Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von ihr festgestellten Vordruck monatlich die Zu- und Abgänge an Saatgut anzuzeigen. Er hat ferner alle außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten sofort nach Eintritt der Veränderung anzuzeigen. Der Kommunalverband hat von den ihm nach § 6 zugegangenen Anzcigen sofort der Reichsgetreidestelle Mitteilung zu machen.“ 22. Im § 31 Abs. 1 Satz 1 ist anstatt „1915 und 1916“ „1916 und 1917“, anstatt „15. Mai 1918“ "15. Juni 1919“ und anstatt „5. Juli 1917.“ „15. Juni 1918" zu setzen. 23. Im § 31 Abs. 2 ist anstatt „20. Juli 1917“ "20. Juni 1918“ und anstatt „5. August 1917“ "5. Juli 1918“ zu setzen. Anstatt des bisherigen letzten Satzes ist zu setzen: „Der Einspruch kann auch darauf gestützt werden, daß der Kom- munalverband im Erntejahr 1917 seine Pflichten nach § 23 Abs. 1 oder § 26 schuldhafterweise nicht erfüllt hat. Die Landeszentral- behörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 15. Juli 1918 mitzu-