25. – 429 — teilen, welche Kommunalverbände sie endgültig als Selbstwirtschafter anerkannt hat.“ 24. Im 31 Abs. 5 Satz 1 ist hinter dem Worte „genügt" einzufügen: „oder erfüllt ein Kommunalverband die ihm obliegende Ablieferungs- pflicht 17 Abs. 1e, § 23 Abs. 1) schuldhafter Weise nicht rechtzeitig,. 25. Im  § 32 Abs. 1 werden Satz 2 und 3 durch einen Absatz getrennt und erhalten folgende Fassung: „Die Selbstlieferung kann nicht auf einzelne Früchte beschränkt werden und hat sich auf die gesamte von den Erzeugern abzuliefernde Menge zu erstrecken. Die selbstliefernden Kommunalverbände haben für den Erwerb der Früchte mindestens zwei Kommissionäre zu bestellen.“ Ferner wird im letzten Absatz des § 32 die Zahl "3" durch die Zahl „4" ersetzt. 26. Im § 32 Abs. 3 wird zwischen Satz 1 und Satz 2 folgende Vorschrift eingefügt: · „Außer den hiernach sich ergebenden Mengen an Brotgetreide haben die selbstliefernden Kommunalverbände alle von ihnen erworbenen Früchte unverzüglich an die Reichsgetreidestelle abzuliefern.“ 27. § 36 erhält folgenden Abs. 3: „Die Gemeinde hat von den ihr nach § 6 zugegangenen Anzeigen dem Kommunalverbande sofort Mitteilung zu machen.“ 28. Im § 43 Abs. 1 ist anstatt „1918“ zu setzen "1919". 29. § 49 wird in folgender Weise ergänzt: Im Abs. 1 wird hinter „Reichsgetreidestelle“ eingefügt „von den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen, von den Kommunalverbänden“; ferner werden hinter den Worten „die Geschäftsbücher verwahrt werden“ die Worte eingefügt: "oder in denen Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu vermuten sind.“ 30. § 49  Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „Die Eigentümer der Vorräte und die Besitzer der Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben den nach Abs. 1 zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern die Vorräte sowie deren Herkunft, insbesondere bei Erwerb von Dritten den Veräußerer nach Namen und Wohnung und den Kaufpreis, anzu- geben und Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu erteilen. Sie haben den zum Betreten der Räume Berechtigten auf Erfordern bei der Feststellung der Vorräte Hilfe zu leisten, nach deren Anweisungen