— 431 — mitteln in eigenen oder fremden Betrieben von der Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Mahlkarten, Schrotkarten) abhängig ist; b) daß die Erlaubnisscheine zur Verarbeitung von Früchten vom Kommunalverbande selbst oder den von ihm mit Zustimmung der Landeszentralbehörde bezeichneten Stellen ausgestellt werden und nur innerhalb der auf ihnen vermerkten Fristen, die nicht länger als zwei Monate vom Tage der Ausstellung ab laufen dürfen, gültig sind; c) daß die Verarbeitung der Früchte jedesmal nur zur Schaffung eines Vorrats für höchstens zwei Monate gestattet wird; d) daß jedem Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs von dem Kommunalverbande der Betrieb angewiesen wird, in dem er seine Früchte verarbeiten lassen darf, und daß ein Wechsel des Betriebs nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes zulässig ist; e) daß die Betriebe Früchte von Selbstversorgern nur zum Zwecke sofortiger Verarbeitung und nur in den Mengen annehmen dürfen, die durch einen ihnen vorher oder gleichzeitig ausgehändigten ordnungsmäßig ausgestellten Erlaubnisschein belegt sind; f) daß die Betriebe Früchte oder daraus hergestellte Erzeugnisse des Inhabers oder Leiters des Betriebs nur in den Mengen in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagern dürfen, für die ordnungsmäßig ausgestellte Erlaubnisscheine vorliegen; g) daß die Betriebe Früchte von Nichtselbstversorgern zur Herstellung von Futter nur annehmen und verarbeiten dürfen, wenn ihnen vorher oder gleichzeitig ein vom Kommunalverbande selbst oder der von ihm mit Zustimmung der Landeszentralbehörde bezeichneten Stelle ausgestellter Erlaubnisschein ausgehändigt wird; h) daß die Betriebe Aufträge zur Verarbeitung von Teilen der auf dem Erlaubnisscheine verzeichneten Mengen nur annehmen dürfen, wenn der Auftraggeber gleichzeitig auf die Verarbeitung des Restes verzichtet; i) daß alle in den zum Mühlenbetriebe gehörenden Räumen lagernden, mit Früchten oder daraus hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcke mit Anhängezetteln versehen sein müssen, auf denen der Name des Eigentümers sowie die Bezeichnung und das Gewicht des Inhalts des Sackes vermerkt sind k) daß die Betriebe Mahl- und Lagerbücher nach vorgeschriebenem Muster zu führen haben; l) daß die Betriebe die Früchte bei der Annahme und die Erzeugnisse bei der Ablieferung zu verwiegen und das Gewicht auf den Erlaubnis- scheinen und in den Mahlbüchern zu vermerken haben;