— 432 — m) welchen Betrieben und unter welchen Bedingungen der Umtausch von Getreide gegen Erzeugnisse aus Getreide (Tauschmüllerei) gestattet ist; n) daß die Anlieferung von Früchten und die Abholung von Erzeugnissen bei Betrieben sowie die Verarbeitung von Früchten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit nur mit vorheriger Zustimmung des Kommunalverbandes gestattet ist.“ 38. Hinter § 63 wird als § 63.a eingefugt: „Die Kommunalverbände können die Ausübung der Selbstver- sorgung für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes in der Weise regeln, daß das zur Ernährung der Selbstversorger bestimmte Getreide dem Kommunalverband oder einer von ihm bestimmten Stelle abge- liefert wird und den Unternehmern der landwirtschaftlichen Betriebe dafür die Erzeugnisse in den Mengen geliefert werden, die den im § 7 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Mengen entsprechen.“ 39. Im § 64 ist anstatt „63“ zu setzen „63 a". 40. Im § 65 ist anstatt „63“ zu setzen „63 a". 41. § 70 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Der Kommunalverband ist berechtigt und auf Verlangen der Reichsgetreidestelle verpflichtet, Vorräte, die einer ordnungsmäßig ergangenen Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlicher Nachprüfung verheimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden oder die der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs über das zulässige Maß hinaus oder entgegen den zur Uberwachung der Selbst- versorger ergangenen Vorschriften zu verwenden oder vorschriftswidrig zu veräußern sucht, sowie alle Vorräte, die unbefugt hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, ohne Jahlung einer Entschädigung zugunsten der Reichsgetreidestelle für verfallen zu erklären. Brotgetreide und daraus hergestellte Erzeugnisse können in besonderen Fällen von selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden mit Zustimmung der Reichs- getreidestelle statt für diese für den Kommunalverband für verfallen erklärt werden. Der Kommunalverband kann schon vor der Verfall- erklärung die zur Sicherstellung der Vorräte erforderlichen Anordnungen treffen.“ 42. § 73 wird gestrichen. 43. Im § 74 ist hinter „29. Juni 1916" einzufügen: „sowie der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917". Hinter „16. August“ ist anstatt „1917“ zu setzen "1918".