— 437 — Art und Menge sowie Herkunft der Vorräte zu machen und mit den Vorräten nach ihren Weisungen zu verfahren. § 4 Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Früchte oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Früchten gerichtete Verträge nicht ab- geschlossen werden, wenn nicht der Kommunalverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, sind nichtig. § 5  Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs hat die zur Ernte erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Der Besitzer ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen sowie bei Gemenge Körner- und Hülsenfrüchte von- einander zu trennen. Die Reichsgetreidestelle und die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können über Zeit, Art und Ort des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung des Druschergebnisses Anordnungen treffen. Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, die Vorräte, sobald sie ausgedroschen sind, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten sie beschlagnahmt sind, jederzeit zur Verfügung zu stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die Vorräte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen abgenommen werden. Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit der Ver- waltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams. § 6 Nimmt der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs oder der Besitzer von Vorräten eine der ihm nach § 5 obliegenden Handlungen nicht rechtezeitig vor, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. Auf Verlangen der Reichsgetreidestelle, der Landeszentralbehörde oder des Kommunalverbandes ist die Gemeinde zur Vornahme der Arbeiten auf Kosten des Säumigen verpflichtet. § 7 Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebs dürfen räumliche Ver- änderungen mit beschlagnahmten Vorräten vorgenommen werden. Werden dabei Vorräte in eine andere Gemeinde gebracht, so hat der Besitzer die Ortsänderung binnen drei Tagen beiden Gemeinden anzuzeigen. Diese Verpflichtung entfällt,