1440 — § 13 Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 11, § 12 Abs. 1 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgütltig. II. Reichsgetreidestelle § 14 Die Reichsgetreidestelle besteht aus einer Verwaltungsabteilung und einer Geschäftsabteilung. Die Aufsicht führt der Reichskanzler. § 15 Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Direk- torium und einem Kuratorium. Das Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder, und zwar unter den ständigen Mitgliedern einen Landwirt. Das Kuratorium besteht aus sechzehn Bevollmächtigten zum Bundesrat, und zwar außer dem Vorsitzenden des Direktoriums als Vorsitzendem aus vier Königlich Preußischen, zwei Königlich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Württembergischen, einem Großherzoglich Badischen, einem Groß- herzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen, einem Groß- herzoglich Sächsischen, einem Herzoglich Anhaltischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Bevollmächtigten. Außerdem gehören ihm je ein Ver- treter des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des Deutschen Städtetags, ferner je zwei Vertreter der Landwirtschaft, von Handel und Industrie und der Verbraucher an; der Reichskanzler ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. § 16 Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzendem und vierundzwanzig ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Bundesstaaten, sieben auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen und sicben auf die Städte entfallen. Die sieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichskanzler. Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt; die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichskanzlers.