— 449 — § 38 Die Gemeinde hat die Aufbewahrung und Verwendung des Saatguts zu überwachen. Die nach der Bestellung übriggebliebenen Mengen hat sie dem Kommunalverbande zwecks Ablieferung anzumelden. § 39 Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß alle aus ihrem Bezirk ab- zuliefernden Früchte der Reichsgetreidestelle oder, wenn die Gemeinde in dem Bezirk eines selbstliefernden Kommunalverbandes liegt (§ 33), dem Kommunal- verbande zur Verfügung gestellt werden. Die Gemeinde hat nach den Anweisungen des Kommunalverbandes die Ablieferung zu fördern, insbesondere die Kommissionäre beim Erwerbe der Früchte zu unterstützen. Auf Verlangen des Kommunnalverbandes hat sie nach dessen An- weisungen für die im Gemeindebezirke gelegenen landwirtschaftlichen Betriebe Wirtschaftskarten zu führen (§ 26). § 40 Die Gemeinde haftet dafür, daß die nach § 24 Abs. 2 ihr oder ihren landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung aufgegebenen Mengen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Sie kann die ihr zur Lieferung aufgegebenen Mengen auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe umlegen. Die über die zur Lieferung aufgegebenen Mengen hinaus verfügbaren Mengen hat die Gemeinde sobald wie möglich zwecks Ablieferung dem Kommunal- verband anzumelden. § 41 Hat die Gemeinde ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt und macht der Kommunalverband von seiner Befugnis nach § 25 Abs. 3, die Kürzung auf die Gemeinden zu verteilen, Gebrauch, so kann die Gemeinde die Kürzung derart auf ihre landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie diejenigen betroffen werden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben. Die Gemeinde kann innerhalb ihrer Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Betrieben gegenüber einschränken oder einstellen. § 42 Die Gemeinde wird für ihre Tätigkeit nach §§ 38, 39 von dem Kom- munalverbande gemäß der Vorschrift im § 30 Abs. 1 Satz 2 entschädigt. IV. Enteignung § 43 Das Eigentum an beschlagnahmten Vorräten kann auf Antrag durch An- ordnung der zuständigen Behörde auf die Reichsgetreidestelle oder den von dieser Reichs-Gesetzbl. 1918. 98