— 450 — bezeichneten Kommunalverband übertragen werden (Enteignung) Der Antrag wird von der Reichsgetreidestelle oder von dem Kommunalverbande, für den beschlagnahmt ist, gestellt. § 44 Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist vor der Enteignung festzustellen, welche Vorräte sie nach den §§ 8, 9, 10 für die Zeit bis zum 15. Sep- tember 1919 zur Ernährung der Selbstversorger, zur Fütterung und zur Be- stellung verbrauchen dürfen. Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe ist ferner das in ihrem Betriebe gewachsene Saatgut festzustellen, soweit sie nach den gemäß § 9 erlassenen Bestimmungen allgemein zur Veräußerung von Saatgut berechtigt sind. Diese Vorräte sowie die Vorräte nach § 24 Abs. 3 sind auszusondern und von der Enteignung auszunchmen; sie werden mit der Aussonderung von der Beschlagnahme nicht frei. Die Enteignung kann auch für die gesamten Vorräte des Unternehmers ausgesprochen werden. In diesem Falle ist der Erwerber verpflichtet, nachträglich die Aussonderung gemäß Abs. 3 vorzunehmen und die ausgesonderten Mengen, vorbehaltlich der Vorschrift im § 71 Abs. 2, dem Unternehmer zurückzugeben. Mit der Rückgabe fallen sie wieder unter die Beschlagnahme. § 45 Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. § 46 Der Erwerber hat für die überlassenen Vorräte einen angemessenen Preis zu zahlen. Bei Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, wird der Übernahme- preis unter Berücksichtigung des zur Jeit der Enteignung geltenden Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sachver- ständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei Gegenständen, für die keine Höchstpreise festgesetzt sind, tritt an Stelle des Höchstpreises ein Preis, der unter Berücksichtigung der tatsächlich gemachten Aufwendungen und, soweit dies nicht möglich ist, durch Schätzung zu ermitteln ist.