— 457 — § 65 · Die Kommunalverbände können die Ausübung der Selbstversorgung für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirkes in der Weise regeln, daß das zur Ernährung der Selbstversorger bestimmte Getreide dem Kommunalverband oder einer von ihm bestimmten Stelle abgeliefert wird und den Unternehmern der landwirtschaftlichen Betriebe dafür die Erzeugnisse in den Mengen geliefert werden, die den im § 8 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Mengen entsprechen. 3. Durchführung der Verbrauchsregelung § 66 Zur Durchführung der in den §§ 58 bis 65 bezeichneten Maßnahmen sollen in den Kommunalverbänden besondere Ausschüsse gebildet werden. § 67 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- waltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beauf- sichtigen und die Art der Regelung (§§ 58 bis 65) vorschreiben oder selbst für sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen. Der Reichsgetreidestelle ist auf Erfordern Aufklärung über den Geschäfts- betrieb zu geben und dessen Nachprüfung zu gestatten. Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das Nähere bestimmen. § 68 Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die §§ 58 bis 67 für die Gemeinden entsprechend. § 69 Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim Crlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landes- gesetzen abweichen. § 70 Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ 58 bis 68) ent- stehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Reichs-Gesetzbl. 1918. 99