— 460 — § 77 Die Anzeigepflicht (§ 76) erstreckt sich nicht auf a) Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens stehen, b) Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H., der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. oder der Reichs- futtermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte) stehen, c) Vorräte, die bei einem Besitzer an 1. Brotgetreide, 2. anderem Getreide, 3. Hülsenfrüchten, 4. Buchweizen und Hirse einschließlich der aus der betreffenden Fruchtart hergestellten Erzeugnisse je 25 Kilogramm nicht übersteigen, d) Vorräte an aus Früchten hergestellten Erzeugnissen, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben sind, mit Ausnahme von Mehl und Schrot aus Getreide. § 78 Mit dem Beginne des 16. August 1918 sind die anzeigepflichtigen Vorräte 76 Abs. 1, § 77) sowie die im § 77 unter c erwähnten Vorräte für den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befinden. Vorräte, die zu dieser Zeit unterwegs sind, sind für den Kommnnalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie nach beendeter Beförderung abgeliefert werden. Die Beschlag- nahme erstreckt sich nicht auf Vorräte an Mehl und Schrot aus Getreide, die durch einen Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung bereits abgegeben worden sind. Für diese Vorräte gelten die Vorschriften dieser Verordnung. Die Kommunalverbände haben die hiernach für sie beschlagnahmten und die in ihrem Eigentume stehenden (§ 76 Abs. 2) Vorräte mit Ausnahme der im § 77 unter c erwähnten und der ihnen behördlich zur Verteilung überwiesenen