—  473  — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 ——————————.— fflÚÜ „ — Nr. 75 Inhalt: Bekauntmachung, betreffend die Verlängerung der Einlösungsfrist für die aus den deutschen Schutzgebieten oder aus dem Ausland eingehenden Zweimarkstücke. S. 473.— Verordnung über phosphorsäurehaltige Düngemittel. S 42: (Nr. 6351) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Einlösungsfrist für die aus den deutschen Schutzgebieten oder aus dem Ausland eingehenden Zweimark- stücke. Vom 1. Juni 1918. Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweimarkstücke, vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 625) bestimme ich, daß Zweimarkstücke, für welche glaubhaft gemacht wird, daß sie aus den deutschen Schutzgebieten oder aus dem Ausland nach dem 1. Juli 1918 eingegangen sind, noch bis zum 1. Juli 1919 bei der Reichshauptkasse in Berlin SW 19, Oberwall- straße 3, eingelöst werden können. Berlin, den 1. Juni 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Graf von Roedern Reichs-Gesetzbl. 1918. 101 Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1918.