— 474 — (Nr. 6352) Verordnung über phosphorsäurehaltige Düngemittel. Vom 3. Juni 1918. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) / 18. August 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 823) wird verordnet:  § 1 Die durch die Bekanntmachung über Ammoniakdünger vom 18. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 427) gebildete Überwachungsstelle für Ammoniakdünger hat vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab auch den Verkehr mit phosphorsäure- haltigen Düngemitteln zu überwachen. Sie erläßt die zu diesem Zwecke erforder- lichen Bestimmungen über den Absatz von solchen Düngemitteln. Die Überwachungsstelle führt fortan die Bezeichnung: „Überwachungs- stelle für Ammoniakdünger und phosphorsäurehaltige Düngemittel“. Der Staats- sekretär des Kriegsernährungsamts bestimmt das Nähere über die hierdurch erforderlichen Änderungen in der Zusammensetzung der Stelle.  §2 Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des § 1 erlassenen Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Erfüllung von Lieferungsverträgen über phosphorsäurehaltige Düngemittel, die vor dem 1. Juli 1918 abgeschlossen sind und Lieferungen für das erste Halbjahr 1918 betreffen, wird bis zum 1. Oktober 1918 von dieser Verordnung nicht berührt. Berlin, den 3. Juni 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow Den Bezug des Reichs-GesetZblatts vermitteln nur die Poftanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.