— 476 — Bei Weigerung oder Säumnis des zur Lieferung Verpflichteten kann die zuständige Behörde die Leistung zwangsweise auf Kosten des Verpflichteten herbei- führen. Die Landeszentralbehörden bestimmen die zuständige Behörde. § 4 Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts setzt die Preise für Stroh und Häcksel, die Vergütungen an die Lieferungsverbände und Gemeinden sowie die Zuschläge für den Handel fest; er bestimmt die sonstigen Lieferungsbedingungen. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. § 5 Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts allgemeine Anordnungen über das Verfahren bei Auf- bringung und Ablieferung des Strohes treffen. Sie bestimmt im Einvernehmen mit der Hecresverwaltung unter Zugrundelegung der nach § 1 Abs. 2 getroffenen Verteilung, welcher Teil des Lieferungssolls eines jeden Bundesstaats für die Versorgung des Heeres dienen soll und welche Mengen für die sonstigen kriegs- wirtschaftlichen Zwecke innerhalb des Bundesstaats zu verwenden oder in andere Bundesstaaten zu liefern sind. § 6  Die Landeszentralbehörden haben für die Aufbringung des Strohes besondere, den Lieferungsverbänden übergeordnete Stellen einzurichten. Die besonderen Stellen sind Behörden. § 7 Die Landeszentralbehörden, die von ihnen bestimmten besonderen Stellen (§ 6) und die Lieferungsverbände haben der Reichsfuttermittelstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. § 8 Die Landeszentralbehörden können weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Stroh und Hälcksel treffen. Beschränkungen des Verkehrs mit Stroh sind bis zur Aufbringung der in §§ 1, 2 bestimmten Mengen zulässig; sie sind aufzuheben, sobald das Lieferungssoll erfüllt ist. Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung des nach §§ 1, 2 auf- zubringenden Strohes ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs, und zwar bei den Lieferungen an das Heer das von der Heeres- verwaltung für jeden Proviantamtsort eingesetzte Schiedsgericht, im übrigen das nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs- Gesetzbl. S. 23) bestellte Schiedsgericht. § 10 Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 beziehen sich nur auf Stroh von Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, Hafer und Gerste sowie von Ge- menge dieser Getreidearten, aber nicht auf die beim Ausdreschen dieser Getreide- arten entstehende Spreu. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann die Vorschriften der §§ 1 bis 9 auf Stroh anderer Fruchtarten, mit Ausnahme des im § 11 ge- nannten Strohes, ausdehnen.