— 494 — d) die Beförderung und die Beförderungspreise auf Eisenbahnen und anderen Verkehrswegen, e) die Zulassung und Behandlung der Schiffe, ihrer Mannschaften und Ladungen, sowie die Schiffahrtsabgaben, 1) die Beförderung von Personen durch Transportunternehmer, einschließlich der auf dem Land= oder Seeweg erfolgenden Beförderung von Auswanderern und einschließlich der Tätigkeit von Auswanderungsvermittlern. 3.) Während der Dauer der Meistbegünstigung wird kein Teil zu Lasten des anderen Teiles an einer Grenze seines Gebiets höhere Einfuhr- oder Ausfuhr- zölle erheben als an irgendeiner anderen Grenze. Außerdem wird während dieser Zeit Rußland die Ausfuhr von rohem und behauenem Holz, soweit dasselbe in Nr. 6 des Verzeichnisses der Ausfuhrzölle nicht besonders benannt ist, sowie von Erzen aller Art weder verbieten noch mit Ausfuhrzöllen belasten. 4.) Rußland wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, welche Deutschland an Österreich-Ungarn oder an ein anderes mit ihm durch ein Zoll- bündnis verbundenes Land Wwährt, das an Deutschland unmittelbar oder durch ein anderes mit ihm oder Österreich-Ungarn zollverbündetes Land mittelbar an- grenzt. Kolonien, auswärtige Besitzungen und Schutzgebiete werden in dieser Be- ziehung dem Mutterland gleichgestellt. Deutschland wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, welche Rußland an ein anderes mit ihm durch ein Zollbündnis verbundenes Land, das an Rußland unmittelbar oder durch ein anderes mit ihm zollverbündetes Land mittelbar angrenzt, oder den Kolonien, auswärtigen Besitzungen und Schutz- gebieten eines der mit ihm zollverbündeten Länder gewährt. 5.) Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, welche aus Deutschland oder Rußland stammen, die aber mit der Verpflichtung belegt sind, daß sie weder unmittelbar noch mittelbar nach den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles ausgeführt werden dürfen, sollen derartige Verfügungsbeschränkungen im Verhältnis zu den vertragschließenden Teilen aufgehoben werden. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich daher, den Regierungen der neutralen Staaten von der vorerwähnten Aufhebung dieser Verfügungsbeschränkung unver- züglich Kenntnis zu geben. 6.) Bevorzugungen, die einer der vertragschließenden Teile während des Krieges anderen Ländern durch Konzessionserteilungen oder andere staatliche Maßnahmen gewährt hat, sollen aufgehoben oder auf den anderen Teil durch Gewährung gleicher Rechte ausgedehnt werden.