—  504 — Es bleibt jedem der vertragschließenden Teile unbenommen, geeignete Waren einem Staatsmonopol oder einer zur Gewinnung von Staatseinnahmen dieneuden monopolähnlichen Regelung zu unterwerfen. Die vorstehenden Grundsätze finden in diesem Falle cursprechende Anwendung. Artikel 9. Bei der Ausfuhr von Waren aus einem der beiden Länder nach dem an- deren dürfen keine anderen oder höheren Ausgangsabgaben erhoben werden als bei der Ausfuhr nach dem in dieser Veziehung meistbegünstigten Lande. Auch jede sonst von cinem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht für die Ausfuhr zugestandene Begünstigung werd ohne witeres und bedingungslos dem andern zuteil werden. Artikel 10. Die Waren aller Art, welche durch das Gebiet eines der beiden Teile durchgeführt werden, sollen wechselseitig von jeder Durchgangsabgabe frei sein, sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt werden, sei es, daß sie während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden. Artikel 11. Die Bestimmungen des gegemwärtigen Vertrags berühren nicht: 1. die Begünstigungen, welche anderen angrenzenden Staaten zur Er- leichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb einer Grenzzone bis zu 15 km Breite gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden sollten, 2. die Begünstigungen, welche einer der beiden vertragschließenden Teile einem anderen Staat auf Grund einer bestehenden oder künftigen Zolleinigung gewährt oder gewahren wird, 3. die Begünstigungen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr den Be- wohnern des Gouvernements Archangel gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden sollten. Doch soll die deutsche Einfuhr in gleicher Weise alle der Einfuhr eines europäischen oder nordamerikanischen Staates in dieses Gebiet eingeräumten Zoll- erleichterungen mitgenießen. Artikel 12. Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegiti- mationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich oder durch die in ihren Diensten stehenden Reisenden in dem Gebiete des anderen