— 506 — vertragschließenden Teiles Wareneinkäufe zu machen oder Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, zu suchen. Die gedachten Kaufleute, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden oder Handlungsreisenden sollen wechselseitig in den beiden Landern hinsichtlich der Pässe und der den Handelsbetrieb treffenden Ab- gaben wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden. Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl Warenmuster aller Art, aber keine Waren mit sich führen. Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbe- zeichneten Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung zugestanden, daß diese Gegenstände falls sie nicht verkauft worden sind, binnen einer Frist von einem Jahre wieder ausgeführt werden, und die Identität der ein- und wieder ausge- führten Gegenstände außer Zweifel ist, wobei es gleichgültig sein soll, über welches Zollamt die Gegenstände ausgeführt werden. Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicher- stellung gewährleistet werden. Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbelegitimationskarten befugt sein sollen, nach welchem Muster diese Karten ausgefertigt werden, und welche Vorschriften die Reisenden bei Ausübung des Gewerbebetriebes zu beachten haben. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, welche sich in das Gebiet des anderen zum Besuche der Messen und Märkte begeben, um dort Handel zu treiben oder ihre Erzeugnisse feilzuhalten, werden wechselseitig wie die Inländer behandelt und keinen höheren Abgaben als diese unterworfen werden. Artikel 13. Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechtes an Werken der Literatur, Kunst und Photographie sollen im Verhältnis zwischen Deutschland und Rußland die Bestimmungen des zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland geschlossenen Vertrages vom 28. Februar 1913 gelten. Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes der Warenbezeichnungen sollen die Bestimmungen der Deklaration vom 23./11. Juli 1873 auch in Zukunft maß- gebend sein. Artikel 14. Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Rußland, und die russischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland ganz wie die in- ländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel, von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind, und woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind.