— 514 — Die nach Artikel 2 des Vertrages zwischen Deutschland und Rußland vom 8. Dezember / 26. November 1874 den Konsulatsbeamtem  zustehenden  Vorrechte  und Befreiungen werden auch den den deutschen Konsulaten in Rußland beigegebenen Spezialbeamten sowie den Agenten des russischen Finanzministeriums und ihren Sekretären (oder Attachés) in Deutschland zugestanden. Zu Artikel 1 und 12. Im Paßwesen werden die Angehörigen beider Teile wie die der meist- begünstigten Nation behandelt werden. Die Gültigkeitsdauer des Paßvisa wird in Rußland auf einen Zeitraum von sechs Monaten erstreckt. Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf das Paßvisa der deutschen Hand- lungsreisenden mosaischer Religion. Die Gebühr für die Erteilung der Auslandspässe an die in Rußland wohnenden Deutschen wird den Betrag von 50 Kopeken nicht übersteigen. Ruß- land wird auch künftig für die Gültigkeit der Legitimationsscheine welche inner- halb einer Grenzzone von 30 Kilometern Geltung haben, und den Inhaber, wie dies gegenwärtig der Fall ist, zum mehrmaligen Überschreiten der Grenze an beliebigen Grenzübergängen berechtigen, eine Dauer von 28 Tagen bewilligen. Diese Gültigkeitsdauer wird beiderseitig vom Tage der ersten Benutzung des Scheines zum Grenzübertritt an mit der Maßgabe berechnet werden, daß die gedachten Scheine ihre Gültigkeit verlieren wenn sie nicht zum ersten Male spätestens am fünfzehnten Tage, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, benutzt werden. Diese Dauer von 28 Tagen wird in einem Falle durch den während der Gültigleitsdauer der Legitimationsscheine eintretenden Jahreswechsel berührt werden. Die in zwei Sprachen, in Deutsch und in Russisch, abgefaßten Legiti- mationsscheine sollen beiderseits nur den eigenen Staatsangehörigen und denjenigen Angehörigen des anderen Landes erteilt werden, welche in dem Lande wohnen, wo die Scheine ausgestellt werden. Das Datum des Übertritts über die Grenze wird künftig von den deut- schen und russischen Behörden sowohl nach der deutschen wie nach der russischen Zeitrechnung auf den Scheinen vermerkt werden. Die Scheine werden auch künftig, wie dies gegenwärtig der Fall ist, ebenso wie an Christen auch an Israeliten verabfolgt werden. Jeder vertragschließende Teil wird die Zeitwanderung seiner Angehörigen in das Gebiet des anderen Teiles zur Beschäftigung in landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gestatten und sie. in keiner Weise, insbesondere auch nicht durch Paßerschwerungen, hindern. Die Vertreter von staatlich beaufsichtigten Organisationen, die im Gebiete des einen Teiles zur Vermittelung der Anwerbung solcher Arbeiter gegründet sind und die von der Regierung dieses Teiles der Regierung des anderen Teiles bezeichnet werden, sollen im Gebiete des letzteren