daß kein neuer, die Einfuhr über die Seegrenze begünstigender Unterscheidungs- zoll eingeführt werden darf. Die Deutsche Regierung verpflichtet sich ihrerseits, an keiner Grenze des Deutschen Reiches andere oder günstigere Zölle einzuführen als an der Ostgrenze. Zu Artikel 6. Der Deutsche Bundesrat wird während der ganzen Dauer des gegenwärtigen Vertrages von seinem Rechte, die Genehmigung zur Errichtung von gemischten Getreidetransitlagern in Königsberg, Danzig, Altona, Mannheim und Ludwigs- hafen zu widerrufen, keinen Gebrauch machen. Zu Artikel 6, 7 und 11 Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse einer dritten Macht, welche durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt werden, sollen bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Sollen unterworfen werden, als wenn sie direkt aus dem Ursprungslande eingeführt worden wären. Zu den Artikeln 6 bis 9. Die Russische Regierung erklärt sich bereit, bei Zollzahlungen deutsche Goldmünzen durch die Zollämter annehmen zu lassen, und zwar 1000 Mark Gold als Gegenwert von 462 Rubel (1 Rubel = 1/15 Imperial). In dem gleichen Verhältnisse werden die russischen Zollämter die deutschen Reichsbanknoten bei Zollzahlungen annehmen. Zu Artikel 6 und 7. Die vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, bei der Einfuhr von Waren, wenn diese je nach ihrem Herkunftsland einer unterschiedlichen Zoll- behandlung unterliegen, zum Nachweise der einheimischen Erzeugung oder Bear- beitung die Vorlegung von Ursprungszeugnissen zu fordern. Es wird seitens der beiden Teile Fürsorge getroffen werden, daß die verlangten Zeugnisse den Handel möglichst wenig beengen. Zu Artikel 12. Um in Rußland das im Abs. 1 von Artikel 12 vorgesehene Recht aus- üben zu können, müssen die daselbst benannten Personen mit besonderen Gewerbe- scheinen versehen sein, deren zugunsten des Staates erhobene Gebühr 150 Rubel für das ganze Jahr und 75 Rubel für die zweite Hälfte des Jahres nicht über- steigen soll.