—  526 —  § 2. Es besteht beiderseitiges Einverständnis, daß die Zollämter der beiden Länder an allen Tagen des Jahres geöffnet bleiben, mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage § 3. Die Dienststunden sollen in den Zollämtern der beiden Länder angeschlagen werden. Die Dienststunden für die Revision der Reisepässe und der Legitimations- karten sollen für jeden Bezirk und jeden Grenzpunkt nach besonderer Vereinbarung zwischen den betreffenden Behörden der beiden Länder festgesetzt werden. Es sollen hierbei auf beiden Seiten die gleichen Stunden eingeführt, den örtlichen Bedürfnissen Rechnung getragen und bei den Zollämtern dritter Klasse, den Neben- zollämtern und den Übergangspunkten eine Unterbrechung des Dienstes für die Mahlzeiten der Beamten gewährt werden. § 4. Zollpflichtige Waren, welche von Personen eingeführt werden, die sich im Besitze einer ordnungsmäßigen Legitimation zur Uberschreitung der Grenze befinden, sollen auf beiden Seiten mündlich deklariert werden können, und zwar auf allen Zollämtern innerhalb ihrer Zuständigkeit, vorausgesetzt, daß diese Waren nicht zu Handelszwecken eingeführt werden, und daß die Gesamtheit der zu erhebenden Zollgebühren nicht übersteigt: fünfzehn Rubel für die Einfuhr nach Rußland, und fünfunddreißig Mark für die Einfuhr nach Deutschland. Auf Grund dieser Ermächtigung sollen die Übergangspunkte das Recht haben, Mundvorräte (mit Ausnahme von Branntwein und anderen geistigen Getränken) sowie auch Erzeugnisse, die ausschließlich zum Hausgebrauch bestimmt sind, zollamtlich abzufertigen. § 5. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Flußschiffe werden Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegenstände, welche zur Zeit der Einfuhr zur Beförderung von Personen, oder Waren dienen und nur aus dieser Veranlassung vorübergehend nach Rußland von Personen eingeführt werden, die den russischen oder deutschen Zollbehörden bekannt sind, von den russischen Behörden ohne Erlegung des Eingangszolls oder Sicherheitsstellung für diesen Zoll eingelassen werden, sofern sich der Führer des Fuhrwerkes verpflichtet dasselbe binnen einer bestimmten Frist wieder auszuführen. Die schriftliche Aus- fertigung der Verpflichtungsscheine soll unentgeltlich und ohne jede Gebühren- erhebung erfolgen.