— 530 — § 10. Die Russische Regierung verpflichtet sich, die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 der Berner Konvention vom 14. Oktober 1890, welche das Verfügungs- recht des Absenders über seine Sendungen regeln, während der Dauer des gegen- wärtigen Vertrages in keiner Weise zu ändern. § 11. Die in dem Artikel 292 des russischen Reglements vom 15. Mai 1901, betreffend die Wareneinfuhr, enthaltene Vorschrift, wonach der Unterschied wischen dem angegebenen Gewicht von Gegenständen oder Waren und dem bei der Re- vision ermittelten Gewicht straffrei bleibt, sofern er 5 v. H. des Gesamtgewichts der Gegenstände oder Waren nicht übersteigt, wird abgeändert und die Duldungs- grenze auf 10 v. H. des Gesamtgewichts erhöht. § 12. Das Recht der Reklamation gegen Entscheidungen der russischen Zollbehörden, die sich sowohl auf Strafen wegen einer unzutreffenden oder falschen Deklaration als auf die Tarif- Klassifizierung der Waren beziehen, soll dem Absender der Ware in gleicher Weise wie dem Deklaranten zustehen. Eingaben dieser Art dürfen von dem Absender in deutscher Sprache ab- gefaßt werden. § 13. Die Reklamationsfrist in den in § 12 bezeichneten Angelegenheiten wird für den Absender wie für den Deklaranten auf zwei Monate festgesetzt werden, von dem Tage an gerechnet, wo die Entscheidung dem Deklaranten mitgeteilt worden ist. Was die Entscheidung über die Tarifierung von Waren anlangt, so werden innerhalb dieser Frist Vorstellungen des Absenders nur dann zugelassen werden, wenn die streitigen Waren die Zollager noch nicht verlassen haben. § 14. Die deutschen Konsuln in Rußland und die russischen Konsuln in Deutsch- land sollen berechtigt sein, die ersteren mit dem russischen Zolldepartement, die letzteren mit den Vorständen der deutschen Zollbehörden (Provinzial-Steuer- direktor usw.) wegen der vor diesen Behörden schwebenden Zollreklamationen unmittelbar zu verkehren. § 15. Falls Schaffner, Maschinisten und sonstige Eisenbahnbedienstete eines der beiden vertragschließenden Teile überführt werden, in den Zügen Schmuggelwaren in das Gebiet des anderen Teiles eingeführt zu haben, so sollen sie auf An-