— 532 — suchen der zuständigen Zllbehörden des Rechtes, Bahnzüge nach der Grenze zu begleiten, verlustig gehen. § 16. Alle Quarantäne- und veterinärpolizeilichen Maßregeln, nämlich die Be- schlüsse wegen Schließung oder Öffnung der Grenze für irgendeine Warengattung oder wegen Abänderungen der einschlägigen örtlichen Verordnungen usw. sollen, sobald sie erlassen sind, wechselseitig von jedem der beiden vertragschließenden Teile dem anderen mitgeteilt werden. Die örtlichen Maßnahmen, die — aus eigener Entschließung — von dem Vorstande eines Bezirks (Landrat in Deutschland, Natschalnik Ujesda, Isprawnik in Rußland) getroffen werden, sollen unmittelbar den betreffenden Vorständen der Bezirke des anderen Landes mitgeteilt werden. Diese Mitteilung soll zugleich die Gründe der Maßregel enthalten, soweit nicht die Beschaffenheit derselben ihre Mitteilung überflüssig macht. Die Maßnahmen, die in Deutschland von einem Oberpräsidenten oder von einem Regierungspräsidenten und in Rußland von einem Generalgouverneur oder von einem Gouverneur getroffen werden, sollen gegenseitig dem im Range ent- sprechenden Beamten mitgeteilt werden. Die Mitteilung der Gründe dieser Maß- regeln soll auf diplomatischem Wege erfolgen. Die Maßregeln, welche von den Zentralbehörden der beiden Länder getroffen werden, sollen einschließlich ihrer Gründe gegenseitig auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. Man ist darüber einig, daß die Mitteilungen über veterinäre Maßregeln beiderseits tunlichst vor Ausführung derselben und spätestens gleichzeitig mit ihrem Erlasse erfolgen sollen. Die beiden Regierungen werden Listen austauschen, in welchem die beider- seitigen Behörden bezeichnet sind, zwischen denen der gegenseitige Austausch in Gemäßheit des eben angegebenen Verfahrens stattfinden soll. § 17. Die Quarantänemaßregeln gegen die Einschleppung epidemischer Krankheiten sollen beiderseits auf alle die Grenze überschreitenden Reisenden, je nach der größeren oder geringeren Ansteckungsgefahr, ohne Unterschied der Nationalität angewandt werden. § 18. Es wird beiderseits der Wiederaufnahme von Reisenden, die wegen mangel- hafter Reisepässe oder wegen Nichtzahlung von Zollgebühren zurückgewiesen werden, kein Hindernis entgegengestellt werden; unter den bezeichneten Umständen sollen beiderseits selbst fremde Staatsangehörige wieder aufgenommen werden, zumal in den Fällen, wo sie noch nicht in das Innere des Landes gelangt sind.