— 542 — Nummern des russischen allgemeinen Tarifs (vom 13. 26. Janmar 1903). Bezeichnung der Waren. Einheit. Zollsatz in Rubeln. Kopeken. (aus 56) aus 5. Rauchwaren jeder Art, nicht besonders ge- nannte: a) zugerichtet oder gefürbt Anmerkung 1. Gefärbte Bisam-, Kaninchen., Opossum= und Waschbärfelle werden mit 25 Rubel für das Pud verzollt. Anmerkung. 2. Die in Punkt 5 a und in der vorstehenden Anmerkung bezeichneten Felle unterliegen den dort festgesetzten Zöllen, auch wenn die Zu- richtung oder Färbung vorgenommen worden ist, um Felle aus Punkt 1 dieser Nummer nachzuahmen. Lederwaren: aus 3. aus 5. Kleine Gegenstände aus Leder jeder Art im Gewichte von ½ Pfund und weniger das Stück, wie: Damentaschen, Börsen, Porte- monnaies, Portefeuilles, Zigarrentaschen, Brief- taschen, auch mit Bestandteilen aus unedlen Metallen (einschließlich der Beschläge und Ver- schlüsse aus vergoldeten oder versilberten un- edlen Metallen) oder aus anderen Stoffen (ein- schließlich Ausputz oder Futter aus Seide und aus Halbseide) .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... Notizbücher und Portefeuilles, im Gewichte von mehr als ½ Pfund das Stück, aus Leder, auch aus Sämisch-, Glacé-, Saffian- leder oder Pergament Anmerkung zu Punkt. Der in diesem Punkte vorgesehene Zollsatz ist auf alle darin erwähnten Waren, deren Gewicht ½ Bfund übersteigt, an- zuwenden, auch wenn diese Waren mit Beschlägen oder Verschlüssen aus vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen versehen oder mit Seide oder Halbseide ausgeputzt oder gefüttert sind. Pud Pfund Pfund