— 564 — Nummern des russischen allgemeinen Tarifs (vom 13./26. Januar 1903). Bezeichnung der Waren. Einheit. –– — Zollsatz in Rubeln. Kopeken. (aus 140) aus 141 eisen jeder Art, in einer Breite oder Höhe von mehr als 46 cm sowie in einer Stärke oder mit einem Durchmesser von 18 cm und darüber; Formeisen (I.Eisen, Doppel-I-Eisen, Murlsteisen, 2-Eisen und Eisen von anders geformten Querschnitten, außer Winkeleisen, welches nach Punkt 1 dieser Nummer 1140 verzollt wird); Bandeisen, in einer Breite oder mit einem Durchmesser von mehr als 6¼ mm aber nicht über 12%½ m. Eisenblech, weniger als ½ mm stark. Anmerkung zu den Nummern 140 und 142. Den in den Punkten 3 und 4 der Nummern 140 und 142 festgesetzten Jollsätzen unterliegen die dort erwähnten Bleche und Platten aus Eisen und Stahl ohne Rücksicht auf die Form, in die sie zuge- schnitten sind. Weißblech (verzinntes Eisenblech), auch lackiert, mit Mustern bedruckt oder moiriert; Eisenblech, be- malt, lackiert, verzinkt, verkupfert, vernickelt oder mit anderen gewöhnlichen Metallen überzogen. Anmerkung. Die im russischen Zolltarif er- wähnten gewöhnlichen oder nicht kostbaren Metalle begreifen alle Metalle mit Ausnahme von Gold, Silber und Platina in sich. Aluminium gilt als gewöhnliches Metall, soweit es nicht in Artikeln des russischen Tarifs aufgeführt ist, für die höhere Zollsätze festgesetzt sind. Anmerkung zu den Nummern 141, 147, 154, 155, 156 und 163. Die in den Nummern 141, 147, 154, 155, 156 und 163 genannten Metalle und Metallerzeugnisse unterliegen den Jollsätzen dieser Nummern, auch wenn sie durch irgendein Verfahren (auf galvanischem Wege, durch Umguß, durch ein Walzverfahren oder sonstwie) einen Uberzug von gewöhnlichem Metall erhalten haben, falls der Metall- Pud Pud