— 606 — Nummern des russischen allgemeinen Tarifs (vom 13./26. Jannar 1903). Bezeichnung der Waren. Einheit. Zo llsa tz in Rubeln. Kopeken (215) andere kostbare Stoffe, vergoldete oder ver- silberte Metalle oder Metallegierungen ent- halten sind; nicht besonders genannte Waren jeder Art aus Perlmutter, Schildpatt, Elfen- bein und Bernstten Anmerkung zu PVunkt 1. Das Sirkular des Zolldepartements vom 16. November 1894 Num- mer 21510 Absatz 7, betreffend die Zollbehandlung von Täschchen aus Plüsch, bleibt während der Dauer dieses Vertrags in Kraft. gewöhnliche Gegenstände mit Teilen, Fassungen oder Verzierungen aus nicht kostbaren Me tallen oder Metallegierungen (unvergoldeten und unversilberten)) aus Horn, Knochen, Holz, Porzellan, unedlen Steinen, Glas, Meerschaum, Fischbein, Jet, Zelluloid, Lava und anderen nicht kostbaren Stoffen nicht besonders genannte Waren jeder Art aus Horn, Knochen, Mcerschaum, Fischbein, Jet, Selluloid, Lava oder Wachs .. Anumerkung zuden Bunkten lund 2. Kinder- spielzeng jeder Art, mit Ausnahme des unter Munkt 3 fallenden, wird mit 70 Kopeten für ein Pfund vergollt. Anmerkung zu Dunkt 2. Nach dem für diesen Punkt festgesetzten Satz werden die hier ge- nannten Waren verzollt, auch wenn sie Seide oder Halbseide enthalten. Unter diese Nummer (215) fallende Gegen- stände aus Kupfer oder Kupferlegierungen, ohne erhabene oder gestochene Verzierungen, — auch gestanzt (Buntt-e 2 der Nummer 149), aus Gußeisen, Schmiedceisen, Stahl, Zinn, Blei oder Zink, im Gewicht von weniger als 3 Pund das einzelne Stück, ohne Verbin- dung mit anderen Metallen. .. . . . . . . . . . Pfund Pfund und — , —