—  616  — Artikel des deutschen Zolltarifs vom 25. Dezember 1902. Bezeichnung der Waren. Einheit. Zollsatz in Mark. — — aus 100 106 107 aus 108 aus 110 Pferde: im Werte bis 1000 Mark das Stüükk Anmerkung. Pferde im Werte bis 300 Mark das Stück und mit weniger als 1,10 Meter Stockmaß werden zum Jollsatz von 30 Mart für 1 Stück abge- lassen. Schwein —.................. Federvich: Gänse Hühner aller Art und sonstiges lebendes Federvieh OOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOOO Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh): einfach zubereitet Anmerkung zu den Nummern 108 und 109. EEIEIEIIIIIIIIIEIIIIIIEIIIIEIIIILIIIIEIEIIIILI— Der Bundesrat ist befugt, für bestimmte Grenzstrecken im Falle eines örtlichen Bedürfnisses die zollfreie Ein- fuhr einzelner Stücke von frischem oder einfach zu- bereitetem Fleische oder von Schweinespeck in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes nachzulassen. Der Fall des oben vorgesehenen örtlichen Bedürfnisses wird für die russische Grenze bezüglich der zollfreien Einfuhr frischen oder einfach zubereiteten Schweine- fleisches anerkannt mit der Maßgabe, daß diese Er. leichterung zeitweilig aufgehoben werden kann, sofern aus- nahmsweise veterinär-polizeiliche Gründe dies erfordern. Federvieh: geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet gespickt oder sonst einfach zubereitt für 1 Stück 100 kg Lebendgewicht 100 kg 100 kg 100 kg 100 kg 1. 15 20