—  626  — Übernahme der im Absatz 1 vorgesehene Antrag auf Rückgewährung innerhalb eines Jahres nach der Wiederaufhebung gestellt werden. Viertes Kapitel. Ersatz für Zivilschäden. Artikel 13. Der Angehörige eines vertragschließenden Teiles, der im Gebiete des anderen Teiles infolge von Kriegsgesetzen durch die zeitweilige oder dauernde Entziehung von Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Konzessionen, Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch die Beaufsichtigung, Verwahrung, Ver- waltung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen einen Schaden erlitten hat, ist in angemessener Weise zu entschädigen, soweit der Schaden nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersetzt wird. Dies gilt auch von Aktio- nären, die wegen ihrer Eigenschaft als feindliche Ausländer von einem Bezugs- recht ausgeschlossen worden sind. Artikel 14. Jeder vertragschließende Teil wird den Zivilangehörigen des anderen Teiles die Schäden ersetzen, die ihnen in seinem Gebiete während des Krieges von den dortigen staatlichen Organen oder der Bevolkerung durch völkerrechtswidrige Gewaltakte an Leben, Gesundheit oder Vermögen zugefügt worden sind. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die Schäden, welche die Angehörigen des einen Teiles als Teilhaber der auf dem Gebiete des anderen Teiles befind- lichen Unternehmungen erlitten haben. Artikel 15. Zur Feststellung der nach Artikel 13, 14 zu ersetzenden Schäden soll als- bald nach der Ratifikation des Friedensvertrages in St. Petersburg eine Kommission zusammentreten, die zu je einem Drittel aus Vertretern der beiden Teile und neutralen Mitgliedern gebildet wird) um die Bezeichnung der neutralen Mitglieder, darunter des Vorsitzenden, wird der Präsident des Schweizerischen Bundesrats gebeten werden. Die Kommission stellt die für ihre Entscheidungen maßgebenden Grund- sätze auf; auch erläßt sie die zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderliche Ge- schäftsordnung und die Bestimmungen über das dabei einzuschlagende Verfahren. Ihre Eutscheidungen erfolgen in Unterkommissionen, die aus je einem Vertreter der beiden Teile und einem neutralen Obmann gebildet werden. Die von den Unterkommissionen festgestellten Beträge sind innerhalb eines Monats nach der Feststellung zu bezahlen.