— 638 — Artikel 16. Jeder vertragschließende Teil wird die von ihm in seinem Gebiete bei An- gehörigen des anderen Teiles angeforderten Gegenstände, soweit dies noch nicht geschehen ist, unverzüglich bezahlen. Wegen Regelung der Entschädigung für solche Vermögenswerte von Ange- hörigen des einen Teiles, die abgesehen von den im Artikel 9 § 3 und im Artikel 12 Abs. 2 bezeichneten Fällen im Gebiete des anderen Teiles ohne aus- reichenden Ersatz enteignet worden sind, bleibt eine besondere Vereinbarung vorbehalten. Fünftes Kapitel. Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten. Artikel 17. Über den im Artikel VIII des Friedensvertrags vorgesehenen Austausch der Kriegsgefangenen werden die nachstehenden Bestimmungen getroffen. § 1. Die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat entlassen werden, soweit sie nicht mit Zustimmung des Nehmestaats in dessen Gebiete zu bleiben oder sich in ein anderes Land zu begeben wünschen. Der bereits im Gange befindliche Austausch dienstuntauglicher Kriegsge- fangenen wird mit möglichster Beschleunigung durchgeführt werden. Der Austausch der übrigen Kriegsgefangenen erfolgt tunlichst bald in be- stimmten, noch näher zu vereinbarenden Zeiträumen. Rußland wird auf seinem Gebiete deutsche Kommissionen zum Zwecke der Fürsorge für deutsche Kriegsgefangene zulassen und nach Kräften unterstützen. § 2. Bei der Entlassung erhalten die Kriegsgefangenen das ihnen von den Be- hörden des Nehmestaats abgenommene Privateigentum sowie den noch nicht aus- bezahlten oder verrechneten Teil ihres Arbeitsverdienstes; diese Verpflichtung be- zieht sich nicht auf Schriftstücke militärischen Inhalts. § 3. Jeder vertragschließende Teil wird die Aufwendungen, die für seine in Kriegs- gefangenschaft geratenen Angehörigen von dem anderen Teile gemacht worden sind, erstatten, soweit die Aufwendungen nicht durch die Arbeit der Kriegsgefangenen in Staats- oder Privatbetrieben als abgegolten anzusehen sind.