— 642 — sobald sich der andere teil nicht mehr im Kriegszustand befindet. die Rückkehr kann  nur aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates versagt werden. Als Ausweis genügt ein von den Behörden des Heimatstaats ausgestellter Paß, wonach der Inhaber zu den im Absatz 1 bezeichneten Personen gehört; ein Sichtvermerk auf dem Passe ist nicht erforderlich. Artikel 19. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen im Gebiete des anderen Teiles für die Zeit, während deren dort ihr Gewerbe- oder Handels- betrieb oder ihre sonstige Erwerbstätigkeit infolge des Krieges geruht hat, keinerlei Auflagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren für den Gewerbe- oder Handels- betrieb oder die sonstige Erwerbstätigkeit unterliegen. Beträge, die hiernach nicht geschuldet werden, aber bereits erhoben sind, sollen binnen sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedensvertrags zurückerstattet werden. Auf Handels- und sonstige Erwerbsgesellschaften, an denen Angehörige des einen Teils als Gesellschafter, Aktionäre oder in sonstiger Weise beteiligt sind und deren Betrieb im Gebiete des anderen Teiles infolge des Krieges geruht hat, finden die Bestimmungen des Absatz 1 entsprechende Anwendung. Artikel 20. Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, die auf seinem Gebiete be- findlichen Grabstätten der Heeresangehörigen sowie der während der Internierung oder Verschickung verstorbenen sonstigen Angehörigen des anderen Teiles zu achten und zu unterhalten, auch können Beauftragte dieses Teiles die Pflege und an- gemessene Ausschmückung der Grabstätten im Einvernehmen mit den Landes- behörden besorgen. Die mit der Pflege der Grabstätten zusammenhängenden Einzelfragen bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten. Sechstes Kapitel. Fürsorge für Rückwanderer. Artikel 21. Den Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die aus dem Gebiete des anderen Teiles stammen, soll es während einer Frist von zehn Jahren nach der Ratifikation des Friedensvertrages freistehen, im Einvernehmen mit den Be- hörden dieses Teiles nach ihrem Stammland zurückzuwandern. Die zur Rückwanderung berechtigten Personen sollen auf Antrag die Ent- lassung aus ihrem bisherigen Staatsverband erhalten. Auch soll ihr schriftlicher