—  663  —  Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 81 Inhait: Bekanntnachung über Druckpapier S. 663 — Bekanntmachung über Höchstpreise für Wollfett. S. 666 Nr. 6362) Bekanntmachung über Druckpapier vom 19. Juni 1918. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: § 1 Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerke Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. Juli 1918 bis zum 30. September 1918 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschicht nach folgenden Grundsätzen: 1. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche 1. bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 11 vom Hundert 2. von 201 bis 250 Quadratmeter eingenommen hatten, er- fahren eine Einschränkung von 13,5 vom Hundert 3. von 251 bis 300 Quadratmeter eingenommen hatten, er- fahren eine Einschränkung von 18 vom Hundert 4. von 301 bis 350 Quadratmeter eingenommen hatten, er- fahren eine Einschränkung von 22,5 vom Hundert 5. von 351 bis 400 Quadratmeter eingenommen hatten, er- fahren eine Einschränkung von 27 vom Hundert 6. von 401 bis 500 QOuadratmeter eingenommen hatten, er- fahren eine Einschränkung von 30 vom Hundert 7. von 501 bis 600 Quadratmeter eingenommen hatten, er- fahren eine Einschränkung von 31 vom Hundert 8. von 601 bis 700 Quadratmeter eingenommen hatten, er- fahren eine Einschränkung von 32 vom Hundert Reichs-Gesetzbl. 1918. 129 Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1918. der von ihnen für den Druck der Zeitung im Jahre 1915 verbrauchten Menge vom maschinen- glatten, holzhaltigen Druckpapier, errechnet für einen Zeitraum von drei Monaten.