—  669  —  Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 83 Inhalt: Gesetz, betreffend die weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1918. S. 669. — Bekanntmachung, betreffend Zulassung, von Zahlungen usw. nach Finnland. S. 670: — Verordnung über wirtschaftliche Maßnahmen für die Übergangswirtschaft auf dem Textilgebiete. S. 671. — Bekauntmachung über die Einreihung von Orten in andere Klassen des Wohnungsgeldzuschußtarifs. S. 676. (Nr. 6365) Gesetz, betreffend die weitere vorläufige Regelung des Reichshaushalts und des Haus- halts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1918. Vom 28. Juni 1918. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen II. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Einziger Paragraph Die Ermächtigungen, welche dem Reichskanzler zur Leistung von Ausgaben für die Monate April, Mai, Juni durch die Gesetze vom 28. März 1918, be- treffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 161 und 163), erteilt worden sind, werden auf die Monate Juli und August ausgedehnt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. · Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. Juni 1918. (Siegel) Wilhelm Graf von Hertling Reichs-Gesetzbl. 1918. 131 Ausgegeben zu Berlin den 29 Juni 1918.