— 675 — zu beanstanden. Die Ausführung der beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen hat zu unterbleiben. Über die Aufrechterhaltung der Beanstandung entscheidet der Reichskanzler nach Anhörung der Reichsstelle für Textilwirtschaft. Wird eine von den Reichswirtschaftsstellen getroffene oder beabsichtigte Maß- nahme beanstandet, oder unterbleibt eine von einem Kommissar zur Verhütung der Verletzung der Gesetze oder wesentlicher öffentlicher Interessen verlangte Maß- nahme, so kann der Reichskanzler, falls innerhalb angemessener Frist eine von ihm gebilligte Maßnahme nicht erfolgt, seinerseits entsprechende Maßnahmen treffen. Die Bundesregierungen sind befugt, an den Sitzungen der Reichsstelle für Textilwirtschaft sowie der Reichswirtschaftsstellen und ihrer Organe mit beratender Stimme teilzunehmen. § 16 Personen, welche der Reichsstelle oder einer Landesstelle für Textilwirtschaft, den Wirtschaftsstellen oder ihren Organen angehören, sowie zugezogene Vertrauens- männer und Sachverständige sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. § 17 Die Bekanntmachung allgemein verbindlicher Anordnungen der Reichsstelle für Textilwirtschaft und der Reichswirtschaftsstellen erfolgt durch Veröffentlichung im Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeiger. § 18 Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- ordnung, soweit nicht nach den §§ 5, 12 die Landeszentralbehörden zuständig sind. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung und von den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen zulassen. § 19 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen oder Ausführungsbestimmungen zuwider- handelt. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag derjenigen Stelle ein, die die Anordnung oder Ausführungsbestimmung erlassen hat. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der den Vorschriften des § 16 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.