— 678 — Die Ausstellung der Saatkarte für Landwirte (Verbrauchersaatkarte) erfolgt durch die untere Verwaltungsbehörde, wenn der Antragsteller aus selbstgebauten Früchten der Ernte 1917 oder 1918 mindestens die gleiche Menge einer Fruchtart abgeliefert hat. In den anderen Fällen und, wenn es sich um Saatkarten für Händler (Händlersaatkarte) handelt, erfolgt die Ausstellung der Saatkarte durch die höhere Verwaltungsbehörde, an die die Anträge von der unteren Verwaltungs- behörde nach Prüfung weiterzureichen sind. Die Landeszentralbehörden können die Ausstellung der Saatkarten allgemein der höheren Verwaltungsbehörde übertragen. § 3 Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum Erwerbe berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn die Früchte mit der Eisenbahn befördert werden sollen, die Empfangsstation, ferner die zu er- werbende Menge und Fruchtart angeben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach den beigefügten Mustern 1 und 2 auszustellen. Die Abschnitte A, B und C der Saatkarte sind gleichlautend auszufüllen. Für Lieferung von Saatgut derselben Fruchtart und Sorte an mehrere Landwirte derselben Gemeinde können Sammelsaatkarten nach anliegendem Muster 3 verwendet werden. Die Sammelsaatkarten müssen außer den Angaben nach Abs. 1 auch die Angabe der Empfangsstelle und, wenn die Verteilung durch eine andere Stelle als die Empfangsstelle erfolgt, auch der Verteilungsstelle enthalten. § 4 Die Veräußerung (§ 1 Abs. 1) von Saatgut bedarf der Zustimmung des Kommunalverbandes, für den die Früchte beschlagnahmt sind. § 5 Die Zustimmung (§ 4) ist nicht erforderlich für die Veräußerung von Originalsaatgut und von Absaaten, die als Saatgut anerkannt sind (anerkanntes Saatgut), durch Originalsaatgut- oder anerkannte Saatgutwirtschaften sowie für die Veräußerung von Saatgut durch zugelassene Händler (§ 6). Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Züchtungen, deren Züchter in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffent- lichenden Verzeichnis für die Fruchtart als Züchter von Originalsaatgut aufge- führt sind. Saatgut von Vermehrungsstellen gilt nur dann als Originalsaatgut, wenn die Vermehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind.