— 689 —           Kiel ....... ...... ....... . . . . .. .. . . . . .. 310 Mark Königsberg i. Pr. ......... .... .... ...... 300 " Leipzig .................................................... 305 „ Magdeburg .................................. . ... 305 " Mannheim ............................................. 315 " München ............................................... 315   " Posen........................................................ 300 " Rostock .................................................. 305 " Saarbrüken ............................................  315 " Schwerin . ........................................... 305 " Stettin...................................................... 305 " Straßburg i. Els. .. .. . .. .. 315 " Stuttgart.................................................. 315 " Zwickau ................................................ 310 " § 3 Der Höchstpreis für die Tonne Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn aus der Ernte 1918 ist nach § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1918 20 Mark höher als der nach § 2 geltende Höchstpreis für Roggen. § 4 In den im § 2 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis für Roggen und Weizen gleich dem des nächstgelegenen im § 2 genannten Ortes (Hauptort). Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be- stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Haupt- ort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser +Hauptort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs- amts erforderlich. § 5 Der Höchstpreis für die Tonne Roggen und Weizen aus früheren Ernten ist nach § 2 der Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten vom 24. November 1917 (Reichs-Gesetzbl.S.1082) / 26. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S 94) um 135 Mark geringer als die Höchstpreise nach §§ 2 und 3. Dieser Höchstpreis gilt auch für Mischungen von Roggen und Weizen der Ernte 1918 mit Roggen und Weizen früherer Ernten.