— 693 — bei kleinen gelben, grünen und grauen Erbsen 730 Mark für die Tonne, bei weißen, gelben und braunen Speisebohnen 850 Mark für die Tonne, bei Linsen 900 Mark für die Tonne. Für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer- und madenhaltigen Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte die durch künstliche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. 3. Bei ungeschältem Buchweizen gilt der Höchstpreis nur für gute, gesunde und trockene Ware mit einem Hektolitergewichte von mindestens 69 Kilo-, gramm und nicht mehr als 3 vom Hundert Besatz. Wegen jedes an diesem Hektolitergewichte fehlenden Kilogramms sind 10 Mark für die Tonne weniger zu zahlen. Bei Buchweizen von mehr als drei vom Hundert Besatz vermindert sich der Preis für jeden weiteren Hundertteil Besatz um eins vom Hundert. Bei Eifeler Buchweizen gelten dieselben Bestimmungen mit der Maßgabe, daß der Höchstpreis bei einem Hekto- litergewichte von mindestens 60 Kilogramm gilt. § 14 Für die Bewertung der Früchte ist ihre Beschaffenheit bei der Ankunft an dem von dem Erwerber bezeichneten Bestimmungsorte maßgebend. § 15 Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über- lassung der Säcke darf eine Leihgebühr bis zu 40 Pfennig für den Doppelzentner — bei Hafer und Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn bis zu 60 Pfennig für den Doppelzentner — berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr für jede folgende Woche um 20 Pfennig bis zum Höchstbetrage von 3 Mark für den Doppelzentner erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 5 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 6 Mark betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten Sackhöchstpreise nicht übersteigen darf. § 16 Stellt der Erwerber der Früchte dem Verkäufer Füllsäcke zur Verfügung, so kann er für die Zeit vom achten Tage an, nachdem die Säcke an der Empfangs- Reichs-Gesetzbl. 1918. 134