— 695 — § 19 Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannten Saatgutwirtschaften erhöht sich der Höchstpreis um folgende Beträge: 1. bei Wintergerste für die erste Absaat um ... .... . . . . ... 200 Mark "      "     zweite "               "                     ............. 170   " "      "   dritte  "                "                   ....... ....... 140 " für die Tonne ; 2. bei sonstigem Getreide, Buchweizen und Hirse für die erste Absaat um . . .. .... .. . ... 180 Mark " "    zweite " " ... .. . . .. . . ..                   150   " " " dritte    "   " . . .. . . . . . . . ..          120 " für die Tonne; 3. bei Hülsenfrüchten für die erste Absaat um ... . .. . . . . . . .. 300 Mark " "   zweite " "   .............                                                250    " " " dritte   " "    ..............                                             200     " für die Tonne. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffent- lichenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften auf- geführt sind. § 20 Bei sonstigem Saatgut (Handelssaatgut) erhöht sich der Höchstpreis bei Wintergerste um 120 Mark, bei sonstigem Getreide, Buchweizen und Hirse um 90 Mark, bei Hülsenfrüchten um 150 Mark für die Tonne. § 21 Die Höchstpreise in §§ 19, 20 sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Drusch- prämien und die Beträge nach § 12 ein. § 22 Beim Umsatz der Früchte, soweit er nicht im Saatgutverkehr erfolgt, dürfen dem Höchstpreis als Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die von der Reichsgetreidestelle