— 696 — festzusetzenden Beträge zugeschlagen werden. Beim Weiterverkaufe von Saatgut dürfen den Saatguthöchstpreisen (§§ 19 bis 21) insgesamt Beträge bis zu 5 vom Hundert der Preise zugeschlagen werden. Die Zuschläge nach Abs. 1 umfassen vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Reichsgetreidestelle nicht die Auslagen für Säcke (§ 15); sie umfassen ferner nicht die Auslagen für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zu- sammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten, im Saatgutverkehre nicht die Beförderungskosten von der Verlade- stelle des Erzeugers ab. Abnahmeort im Sinne dieser Bestimmungen ist der Ort, bis zu dem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. § 23 Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Früchten. an die Höchstpreise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalverbände hinsichtlich der Abgabe zu Futterzwecken. § 24 Die in diesen Bestimmungen oder auf Grund dieser Bestimmungen fest- gesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise. § 25 Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Juni 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow