— 705 — Artikel 10. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Konzessionen und Privilegien sowie ähnliche Ansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt worden sind, werden wiederhergestellt, soweit sich nicht aus dem Artikel 12 ein anderes ergibt. Jeder vertragschließende Teil wird den Angehörigen des anderen Teiles, die aus Anlaß des Krieges eine gesetzliche Frist für die Vornahme einer zur Begründung oder Erhaltung eines gewerblichen Schutzrechts erforderlichen Hand- lung verfäumt haben, unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter, für die Nach- holung der Handlung eine Frist von mindestens einem Jahre nach der Bestätigung des Friedensvertrags gewähren. Gewerbliche Schutzechte der Angehörigen des einen Teiles, die bei Kriegsausbruch in Kraft waren, sollen im Gebiete des anderen Teiles wegen 9 Richtausübung nicht vor Ablauf von vier Jahren nach der Bestätigung dieses Vertrags verfallen. Wenn in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile ein gewerbliches Schutzrecht, das nach Kriegsgesetzen nicht angemeldet werden konnte, von demjenigen, der es während des Krieges in dem Gebiete des anderen Teiles vorschriftsmaßig angemeldet hat, binnen sechs Monaten nach der Bestätigung des Friedensvertrags unter 2 Beanspruchung der Priorität dieser Ammeldung angemeldet wird, so soll die Anmeldung, vorbehaltlich der Rechte Dritter, allen inzwischen eingereichten An- meldungen vorgehen und durch inzwischen eingetretene Tatsachen nicht unwirksam gemacht werden können. Artikel 11 Die Fristen für die Verjährung von Rechten sollen im Gebiete jedes ver- tragschließenden Teiles gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles, falls sie zur Zeit des Kriegsausbruchs noch nicht abgelaufen waren, frühestens ein Jahr nach der Bestätigung des Friedensvertrags ablaufen. Das gleiche gilt von den Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Gewinnanteilscheinen sowie von aus- gelosten oder sonst zahlbar gewordenen Wertpapieren. Artikel 12 Die Tätigkeit der Stellen, die auf Grund von Kriegsgesetzen mit der Beaufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Liquidation von Vermögens- gegenständen oder der Annahme von Zahlungen befaßt worden sind, soll, un- beschadet der Bestimmungen des Artikel 13, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze abgewickelt werden. § 1 Die beaufsichtigten, verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände sind auf Verlangen des Berechtigten unverzüglich freizugeben; bis zur Übernahme durch den Berechtigten ist für eine Wahrung seiner Interessen zu sorgen.