— 706 — § 2 Die Bestimmungen des § 1 sollen wohlerworbene Rechte Dritter nicht be- rühren. Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners, die von den im Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen oder auf deren Veranlassung entgegen- genommen worden sind, sollen in den Gebieten der vertragschließenden Teile die gleiche Wirkung haben, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte. Privatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen oder auf deren Veranlassung oder ihnen gegenüber vorgenommen worden sind, bleiben mit Wirkung für beide Teile aufrechterhalten. § 3 Über die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen, ins- besondere über die Einnahmen und Ausgaben, ist den Berechtigten auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen. Ersatzansprüche wegen der Tätigkeit dieser Stellen oder wegen der auf ihre Veranlassung vorgenommenen Handlungen können nur gemäß den Bestimmungen des Artikel 14 geltend gemacht werden. Artikel 13 Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerechtsame sowie Rechte auf die Benutzung oder Ausbeutung von Grundstücken, Unternehmungen oder Beteiligungen an einem Unternehmen, insbesondere Aktien, die infolge von Kriegsgesetzen veräußert oder dem Berechtigten sonst durch Zwang entzogen worden sind, sollen dem früheren Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach der Bestätigung des Friedensvertrags zu stellenden Antrag gegen Rückgewähr der ihm aus Anlaß der Veräußerung oder Entziehung etwa erwachsenen Vorteile frei von allen inzwischen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden. Fünftes Kapitel Ersatz für Zivilschäden Artikel 14 Der Angehörige eines vertragschließenden Teiles, der im Gebiete des anderen Teiles infolge von Kriegsgesetzen durch die zeitweilige oder dauernde Entziehung von Konzessionen, Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch die Beauf- sichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen einen Schaden erlitten hat, ist in angemessener Weise zu entschädigen, soweit der Schaden nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersetzt wird. Dies gilt auch von Aktionären, die wegen ihrer Eigenschaft als feindliche Ausländer von einem Bezugsrecht ausgeschlossen worden sind.