— 708 — Artikel 19 Die beiderseitigen verschickten oder internierten Zivilangehörigen werden tunlichst bald unentgeltlich heimbefördert werden, soweit sie nicht mit Zustimmung des Aufenthaltsstaats in dessen Gebicte zu bleiben oder sich in ein anderes Land zu begeben wünschen. Die Regelung der Einzelheiten und die Uberwachung ihrer Durchführung soll durch die im Artikel 18 erwähnte Kommission erfolgen. Die Finnische Regierung wird sich bemühen, von der Russischen Regierung die Freilassung derjenigen Deutschen zu erlangen, die auf finnischem Gebiete fest- genommen worden sind und sich zur Zeit außerhalb Finnlands auf russischem Gebiete befinden. Artikel 20 Die Angehörigen eines Teiles, die bei Kriegsausbruch in dem Gebiete des anderen Teiles ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche oder Handelsniederlassung hatten und sich nicht in diesem Gebiet aufhalten, können dorthin zurückkehren, sobald sich der andere Teil nicht mehr im Kriegszustande befindet. Die Rückkehr kann nur aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates versagt werden. Als Ausweis genügt ein von den Behörden des Heimatstaats ausgestellter Paß, wonach der Inhaber zu den im Absatz 1 bezeichneten Personen gehört; ein Sichtvermerk auf dem Passe ist nicht erforderlich. Artikel 21 Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, die auf seinem Gebiete be- findlichen Grabstätten der Heeresangehörigen sowie der während der Internierung oder Verschickung verstorbenen sonstigen Angehörigen des anderen Teiles zu achten und zu unterhalten; auch können Beauftragte dieses Teiles die Pflege und an- gemessene Ausschmückung der Grabstätten im Einvernehmen mit den Landesbehörden besorgen. Die mit der Pflege der Grabstätten zusammenhängenden Einzelfragen bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten. Siebentes Kapitel Amnestie Artikel 22 Jeder vertragschließende Teil gewährt volle Straffreiheit den dem anderen Teile angehörenden Kriegsgefangenen für alle von ihnen begangenen Straftaten, ferner den internierten oder verschickten Zivilangehörigen des andern Teiles für die während der Internierung oder Verschickung begangenen Straftaten, endlich