— 709 — allen Angehörigen des anderen Teiles für die zu dessen Gunsten begangenen Straf- taten sowie für Verstöße gegen die zum Nachteil feindlicher Ausländer ergangenen Ausnahmegesetze. Die Straffreiheit erstreckt sich nicht auf Handlungen, die nach der Bestä- tigung des Friedensvertrags begangen werden. Artikel 23 Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit seinen eigenen Angehörigen in An- sehung der Arbeiten, die sie im Gebiete des anderen Teiles als Kriegsgefangene, Zivilinternierte oder Verschickte geleistet haben. Artikel 24 Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, weitere Vereinbarungen zu treffen, wonach jeder Teil wegen der zu seinen Ungunsten begangenen Handlungen Freiheit von Strafen und sonstigen Rechtsnachteilen gewährt. Achtes Kapitel Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Kauffahrteischiffe und Schiffsladungen Artikel 25 Kauffahrteischiffe eines vertragschließenden Teiles, die bei Kriegsausbruch in den Häfen des anderen Teiles lagen, werden ebenso wie ihre Ladungen zurück- gegeben oder, soweit dies nicht möglich ist, in Geld ersetzt werden. Für die Be- nutzung solcher Embargoschiffe während des Krieges ist die übliche Tageszeitfracht zu vergüten. Artikel 26 Deutsche Kauffahrteischiffe und ihre Ladungen, die sich, abgesehen von den Fällen des Artikel 25, bei der Unterzeichnung dieses Vertrags im Machtbereiche Finnlands befinden oder später dorthin gelangen, sollen zurückgegeben werden, wenn sie bei Kriegsausbruch in einem feindlichen Hafen lagen oder in neutralen Hoheitsgewässern von feindlichen Streitkräften aufgebracht worden sind. Artikel 27 Die im Machtbereich eines vertragschließenden Teiles befindlichen, als Prisen aufgebrachten Kauffahrteischiffe des anderen Teiles sollen, wenn sie vor der Be- stätigung des Friedensvertrags durch rechtskräftiges Urteil eines Prisengerichts kondemniert worden sind und nicht unter die Bestimmungen der Artikel 25, 26 fallen, Reichs-Gesetzbl. 1918. 136