— 714 — Artikel 4 Die Boden- und Gewerbserzeugnisse des einen Teiles sollen in dem Ge- biete des anderen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung behandelt werden. Diese Behandlung gilt für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und im allge- meinen in jeder die Zölle und sonstigen Abgaben, die Eisenbahntarife sowie die Handelsgeschäfte betreffenden Beziehung, ferner für die Behandlung, welche staatliche oder unter stagtlicher Kontrolle stehende Monopolverwaltungen des einen vertragschließenden Teiles den Abnehmern oder Lieferern des anderen Teiles in der Preisstellung oder der sonstigen Geschäftsgebarung zuteil werden lassen. Artikel 5 Vorrechte, die einer der vertragschließenden Teile während des Krieges anderen Ländern durch Erteilung von Konzessionen oder durch andere staatliche Maßnahmen gewährt hat, sollen aufgehoben oder auf den anderen Teil durch Gewährung gleichwertiger Rechte ausgedehnt werden. Artikel 6 Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 berechtigen nicht zur Teilnahme an den Begünstigungen, 1. die angrenzenden Ländern zur Erleichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb einer Grenzzone bis zu fünfzehn Kilometer Breite gegen- wärtig oder künftig gewährt werden, 2. die gegenwärtig oder künftig einer der vertragschließenden Teile den mit ihm zollgeeinten Ländern oder Gebieten gewährt, 3. die Deutschland, Österreich-Ungarn oder einem anderen mit ihm durch ein Zollbündnis verbundenen Lande, das an Deutschland unmittelbar oder durch ein anderes mit ihm oder Österreich-Ungarn zollverbündetes Land mittelbar angrenzt, oder seinen eigenen Kolonien, auswärtigen Besitzungen und Schutzgebieten oder denen der mit ihm zollverbündeten Länder etwa gewähren wird. Artikel 7 Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder an- gewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können in fol- genden Fällen stattfinden: 1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen, 2. aus Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit,