— 715 — 3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge, 4. zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschrän- kungen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Ver- trieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inland festgesetzt sind oder festgesetzt werden, durchzuführen. Artikel 8 Innere Abgaben, welche im Gebiete des einen der vertragschließenden Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder der Korporationen von der Hervorbringung, der Zubereitung, der Beförderung, dem Vertrieb oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig oder künftig erhoben werden, dürfen auch den gleichartigen Erzeugnissen des anderen Teiles auferlegt werden, diese jedoch unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die Erzeugnisse des eigenen Landes. Soweit innere Abgaben auf Rohstoffe oder Halbwaren gelegt werden, soll die Feststellung eines angemessenen Steuerausgleichs für die Einfuhr von Erzeugnissen, welche aus oder mit solchen Rohstoffen oder Halbwaren gewonnen werden, auch dann statthaft sein, wenn die gleichartigen inländischen Erzeugnisse nicht unmittelbar den Gegenstand der Abgabe bilden. Es bleibt jedem der vertragschließenden Teile unbenommen, geeignete Waren einem Staatsmonopol oder einer zur Gewinnung von Staatseinnahmen dienenden monopolähnlichen Regelung zu unterwerfen. Die vorstehenden Grund- sätze finden in diesem Falle entsprechende Anwendung. Artikel 9 Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den zuständigen Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles, soweit es den Angehörigen des eigenen Landes gestattet ist, bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen oder bei Kauf- leuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbe- betriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen. Weder in dem einen noch in dem anderen Falle sollen sie hierfür eine besondere Abgabe entrichten müssen. Die Inhaber der Gewerbe-Legitimationskarten dürfen nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen. Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt