— 716 — sein sollen, und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Aus- übung ihrer Tätigkeit als Handlungsreisende zu beachten sind. Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbezeichneten Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung zugestanden, daß diese Gegenstände binnen einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden und die Identität der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände außer Zweifel ist, wobei es gleich- gültig sein soll, über welches Zollamt die Gegenstände ausgeführt werden. Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Niederlegung des Betrags der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicher- stellung gewährleistet werden. Die Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Bleie usw.), die zur Wahrung der Identität der Muster amtlich angelegt worden sind, sollen gegenseitig an- erkannt werden, und zwar in dem Sinne, daß die von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes angelegten Zeichen auch in dem anderen Lande zum Beweise der Identität dienen. Die beiderseitigen Zollämter dürfen jedoch weitere Erkennungs. zeichen anlegen, falls dies im einzelnen Falle notwendig erscheint. Artikel 10 Während des Bestehens dieses Abkommens wird der finnische Zolltarif nach dem Stande vom 1. Januar 1914 gegenüber Deutschland in Anwendung kommen. Der Tarif kann während dieser Zeit Deutschland gegenüber weder erhöht noch durch Zölle auf am 1. Januar 1914 zollfreie Waren erweitert werden. Die Finnische Regierung behält sich jedoch vor, vorzuschreiben, daß die im ge- nannten Zolltarif in Finnischer Mark festgesetzten Zölle entweder in Gold oder nach Wahl des Zollpflichtigen in Papier zum Goldwert zu entrichten sind. Artikel 11 Auf Eisenbahnen soll hinsichtlich der Gestellung und Benutzung der Be- förderungsmittel und der übrigen Einrichtungen, hinsichtlich der Abfertigung und hinsichtlich der Beförderungspreise und der übrigen Abgaben kein Unterschied zwischen Deutschen und Finnländern oder den Angehörigen des meistbegünstigten dritten Landes und ihren Gütern bestehen. Artikel 12 Jeder der vertragschließenden Teile wird die Seeschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben wie die eigenen Schiffe zulassen, so daß ein Unterschied wegen der Nationalität der Schiffe in keiner Weise und auch nicht hinsichtlich der Zollbehandlung der ein-, aus- und durchgeführten Waren sowie auch nicht hinsichtlich der anschließenden oder vorhergehenden Beförderung auf Eisenbahnen oder Wasserwegen stattfindet.