— 717 — Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Hinsicht oder sönft in bezug auf Schiffahrt von cinem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht gegenwärtig oder künftig eingeräumt ist, soll ohne weiteres und bedingungslos auch dem anderen Teile zustehen. Von den Bestimmungen dieses Artikels wird eine Ausnahme in betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche den Erzeugnissen des inländischen Fischfanges in dem einen oder dem anderen Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten sowie in betreff der Küstenschiffahrt gemacht. Indes soll jeder der beiden Teile alle Rechte und Begünstigungen, welche der andere Teil hin- sichtlich der Küstenschiffahrt irgend einer dritten Macht eingeräumt hat oder ein- räumen wird, insoweit für seine Schiffe in Anspruch nehmen können, als er den Schiffen des anderen Teiles für sein Gebiet dieselben Rechte und Begünstigungen einräumt. Artikel 13 Um die Rechtsbeziehungen zwischen beiden Ländern hinsichtlich des Schutzes des gewerblichen Eigentums und des Urheberrechts mit den im internationalen Verkehr anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang zu bringen, verpflichten sich beide Regierungen, daß zur Gewährung eines gegenseitigen Schutzes die zuletzt inter- national vereinbarten Regeln, und zwar: 1. für den Schutz auf dem Gebiete des gewerblichen Eigentums die Be- stimmungen der revidierten Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911, 2. für den Schutz auf dem Gebiete des literarischen und künstlerischen Urheberrechts die Bestimmungen der revidierten Berner Ubereinkunft vom 13. November 1908 derart maßgebend sein sollen, als ob sie Inhalt dieses Vertrags wären. Artikel 14 Die vertragschließenden Teile kommen überein, zwischen beiden Ländern den Post- und Telegraphenverkehr unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Welt- postvertrags und seiner Nebenabkommen, des Internationalen Telegraphenvertrags und des Internationalen Funkentelegraphenvertrags aufzunehmen. Die näheren Festsetzungen erfolgen durch Abkommen, die zwischen den beiderseitigen Ver- waltungen geschlossen werden. Schon jetzt wird vereinbart: 1. die Telegramme werden bis auf weiteres über Schweden geleitet 2. als Wortgebühr für ein gewöhnliches Telegramm ist der Betrag von 25 Centimen in Aussicht genommen. Die Festsetzung der Anteile der beteiligten Länder bleibt der Vereinbarung der Verwaltungen vor- behalten. Artikel 15 Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, zur Regelung der Konsular- verhältnisse, der Nachlässe, des Rechtsschutzes und der Rechtshilfe in bürgerlichen Reichs-Gesetzbl. 1918. 137