— 718 — Angelegenheiten tunlichst bald Verträge abzuschließen, die den Auschauungen und den Verhältnissen der Gegenwart entsprechen. Bis zum Inkrafttreten dieser Ver- träge sollen zwischen den beiden Ländern die Bestimmungen der nachstehenden Vereinbarungen Anwendung finden: 1. des deutsch-russischen Konsularvertrags vom 8. Dezember / 26. November 1874, 2. der deutsch-russischen Konvention über die Regulierung von Hinter- lassenschaften vom 12. November / 31. Oktober 1874, 3. des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 und des Notenwechsels, betreffend die wechselseitige Befreiung des Deutschen Reichs und Rußlands von der ihnen für Ausländer in Rechtsstreitig- keiten obliegenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung, Vorschußzahlung und Gebührenentrichtung, vom 8. September / 27. August 1897 Ferner verpflichten sich die beiden vertragschließenden Teile, sobald wie möglich in Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrags über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen auf neuzeitlicher Grundlage einzutreten. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags räumen sie sich gegenseitig die Rechte und Vegünstigungen ein, die jeder Teil mit Be- ziehung auf die Auslieferung von Verbrechern und die Rechtshilfe in Strafsachen der meistbegünstigten Nation eingeräumt hat oder künftig einräumen wird, sofern der ersuchende Teil bei Stellung des Antrags dem ersuchten Teile die Gegen- seitigkeit für gleiche Fälle zusichert. Artikel 16 Jeder vertragschließende Teil wird die Zeitwanderung seiner Angehörigen in das Gebiet des anderen Teiles zur Beschäftigung in landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gestatten und sie in keiner Weise, insbesondere auch nicht durch Paßerschwerungen, hindern. Die Vertreter von Organisationen, die im Gebiete des einen Teiles zur Vermittlung der Anwerbung solcher Arbeiter gegründet sind und die von der Regierung dieses Teiles der Regierung des anderen Teiles bezeichnet werden, sollen im Gebiete des letzteren ohne weiteres zugelassen werden und ihre Vermittlungstätigkeit ungehindert ausüben dürfen. Artikel 17 Dieses Abkommen soll zwei Wochen nach dem Austausch der Bestätigungs- urkunden in Wirksamkeit treten und bis zur Inkraftsetzung eines Handels- und Schiffahrtsvertrags, über dessen Abschluß die vertragschließenden Teile tunlichst bald in Verhandlungen treten werden, in Geltung bleiben.