Sollte bis zum 31. Dezember 1920 der Handels- und Schiffahrtsvertrag nicht abgeschlossen und in Kraft getreten sein, so soll jeder der vertragschließenden Teile befugt sein, das gegenwärtige Abkommen mit einjähriger Frist zu kündigen. Artikel 18 Dieses Abkommen wird bestätigt werden. Die Bestätigungsurkunden sollen tunlichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin, am 7. März 1918. (L. S.) Craf von Hertling (L. S.) Dr. Hjelt (L. S.) Dr. Erich