— 731 — § 5 Die Vorschrift des § 36 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 findet entsprechende Anwendung. § 6 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehn- tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund der §§ 1, 4 erlassenen Bestimmungen und Anordnungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 7 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Juli 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.