— 736 — Artikel 2 Die Bestimmungen der Verordnung über Kartoffeln vom 16. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 713) sowie die Bestimmungen, die auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des 9 11 Satz 2 der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917. (Reichs-Gesetzbl. S. 569) erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung in Kraft. Artikel 3 Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über die Kartoffelversorgung, wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, in fortlaufender Nummernfolgk der Paragraphen unter der lberschrift: „Verordnung über die Kartoffelversorgung“ und dem Datum dieser Verordnung im Reichs- Gesetzblatt bekanntzumachen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft. Berlin, den 18. Juli 1918. Der Reichskanzler In Vertretung von Waldow Den Bezug den Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.